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Vertraulichkeit
Das Gesetz zum Bankensektor (5. April 1993 in seiner geänderten Fassung), in dem das Bankgeheimnis ausdrücklich definiert und garantiert wird, hat seinen Ursprung in der für bestimmte Berufe geltenden Schweigepflicht, wie z. B. Ärzte in ihrer Eigenschaft als "Vertrauensperson" gegenüber ihren Patienten.
Der Bankier wird somit in den Rang einer "unverzichtbaren Vertrauensperson" des Kunden versetzt, da Letzterer "gezwungen" ist, bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung dem Finanzfachmann gegenüber bestimmte persönliche Angaben preiszugeben. Der Kunde muss daher sichergehen können, dass die von ihm gemachten Angaben vertraulich bleiben. Zu den vom Bankgeheimnis abgedeckten Elementen zählen die Vermögens- und Finanzlage des Kunden ebenso wie die Existenz der Geschäftsbeziehung Bank-Kunde als solche.
- Das Bankgeheimnis gilt für alle Dienstleister des Finanzsektors sowie für deren Beschäftigte, Führungskräfte, Verwaltungsratsmitglieder, Zulieferer, Berater usw.
- Das Bankgeheimnis gilt für alle Finanzdienstleister luxemburgischen oder ausländischen Rechts, die in Luxemburg tätig sind, aber ebenso für Aktivitäten, die von Finanzdienstleistern luxemburgischen Rechts im Ausland ausgeübt werden.
- Verstöße gegen das Bankgeheimnis werden strafrechtlich geahndet, wobei dies unbeschadet haftungsrechtlicher Fragen gilt.
- Allgemein betrachtet zählt die Verschwiegenheitsverpflichtung zu den gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ("ordre public"), von der nur der Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen kann.
- Das Bankgeheimnis stellt für die Bank eine Pflicht dar, das vertraglich festgelegte Ergebnis zu erreichen, wobei sie alle zum Schutz der ihr vom Kunden bekannt gegebenen Daten erforderlichen Mittel einzusetzen hat.
DAS BANKGEHEIMNIS UND DER KUNDE
Der Kunde als "Herr" des Geheimnisses hat selbstverständlich das Recht, die ihn betreffenden Informationen zu erhalten. Dasselbe gilt für die gesetzlichen Vertreter des Kunden (insbesondere für Betreuer von geistig behinderten Personen, für den Verwaltungsrat eines Unternehmens, den Insolvenzverwalter ...).
DAS BANKGEHEIMNIS UND DAS MANDAT
Es gilt jedoch als allgemein anerkannt, dass der Kunde ungeachtet seiner Stellung als "Herr" des Geheimnisses nicht völlig frei hierüber verfügen kann. Insbesondere gilt, dass gesetzlich geschützte Personen hierauf nicht in vollem Umfang verzichten können, insbesondere über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Es ist dagegen zulässig, dass die geschützte Person unter genau festgelegten Voraussetzungen ein gewisses Orientierungsrecht auf Grundlage einer spezifischen, freien und erklärten Zustimmung hat. So hat der Kunde mit gewissen Einschränkungen das Recht, seine Bank aufzufordern, bestimmte Daten punktuell und fallbezogen an Dritte weiterzugeben (also im Rahmen einer ausdrücklichen Einwilligung).
DAS BANKGEHEIMNIS UND DER EHEGATTE DES KUNDEN
Das Bankgeheimnis gestattet jedem der Eheleute, ohne Einverständnis des anderen
Ehegatten ein Bankkonto zu eröffnen. Auch ermöglicht es die freie Verfügung über die Mittel und Wertpapiere im Depot ohne die vorherige Zustimmung des Ehegatten. Die Inhaber eines Gemeinschaftskontos fallen untereinander nicht unter das Bankgeheimnis.
DAS BANKGEHEIMNIS UND DIE ERBSCHAFT
Die Erben eines Kontoinhabers gelten als "Rechtsnachfolger des Verstorbenen". Damit haben sie im Grunde Anspruch darauf, dass ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Nachlass des Kunden mitgeteilt werden.
So kann ein Erbe, der sich als solcher durch Vorlage einer Offenkundigkeitsurkunde ausweist, Einsicht in die Bankinformationen des Verstorbenen nehmen.
Es wird jedoch allgemein davon ausgegangen, dass der Erbe in seiner Eigenschaft (als Pflichterbe, Gesamterbe oder in einer gesonderten Eigenschaft) nur auf solche Informationen zugreifen kann, die sich allein auf die Vermögenssituation erstrecken und der Wahrung seiner entsprechenden Ansprüche dienen.
DAS BANKGEHEIMNIS UND DIE EU-ZINSRICHTLINIE
Mit Annahme der europäischen Zinsbesteuerungsrichtlinie vom 1. Juli 2005 haben sich die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union für einen automatischen Austausch der personenbezogenen Daten
zu Zinserträgen an den Wohnsitzstaat des Sparers beziehungsweise für eine Quellenbesteuerung dieser Erträge
entschieden.
Luxemburg, Belgien und Österreich entschieden sich dabei für die Quellenbesteuerung.
Damit konnte Luxemburg am Prinzip seines Bankgeheimnisses festhalten, denn während der Übergangsphase erfolgt keinerlei automatischer und allgemeiner Datenaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten. Der Richtlinie schreibt im Übrigen kein Enddatum für die Koexistenz dieser beiden Systeme vor.
So legt der Artikel 10 der EU-Zinsrichtlinie fest, dass dieser Übergangszeitraum erst dann mit der Einführung eines automatischen Informationsaustauschs über Zinserträge endet, wenn alle von der Richtlinie erfassten Drittstaaten (Schweiz, Monaco, Andorra, Liechtenstein und San Marino) mit der Europäischen Union (als Organisation) ein Abkommen über den Informationsaustausch auf Anfrage im Sinne des OECD-Modells über den Informationsaustausch in steuerrechtlichen Fragen abgeschlossen haben.
INFORMATIONSAUSTAUSCH IM RAHMEN VON DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN
Luxemburg ist mit bestimmten Ländern in Neuverhandlungen getreten, um Artikel 26-5 des OECD-Modellabkommens in die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen.
Luxemburg hat in einen Informationsaustausch auf Anfrage eingewilligt (einschließlich der im Besitz der Banken befindlichen Informationen), wobei es sich um individuelle Vorgänge auf Grundlage einer spezifisch begründeten (konkrete Beweise) Anfrage ausländischer Steuerbehörden handeln muss. Mit anderen Worten, es erfolgt keine automatische Weitergabe von Daten.
