Schuldenhebel im Zentrum von Unternehmensübertragungen

Das Unternehmertum ist in Luxemburg sehr ausgeprägt, und Familienunternehmen machen bis zu 80% der luxemburgischen KMU aus. Diese Unternehmen ergänzen die lokale und grenznahe Wirtschaft an einem starken Finanzplatz.

Die Betreuung von KMU-Geschäftsführern und ‑Gesellschaftern während ihres gesamten Lebens und während des Lebens ihres Unternehmens ist von entscheidender Bedeutung. Dies gilt insbesondere bei einer geplanten Übertragung.

Die Bank ist neben den spezialisierten Beratern von Natur aus ein zentraler Ansprechpartner, wenn es darum geht, die Übertragung oder Übernahme eines Unternehmens zu finanzieren und gleichzeitig dessen kontinuierliche Entwicklung zu gewährleisten.

Das eigene Unternehmen übertragen oder verkaufen?

In wichtigen Phasen ihres Lebens möchten Gesellschafter und Geschäftsführer mitunter ihre Risiken streuen, ihre persönliche Situation von der Belastung durch ihr eigenes Unternehmen entkoppeln und die Übertragung an die nächste Generation organisieren.

In dieser Situation sind sie sehr oft mit der Problematik konfrontiert, ob sie ihr Unternehmen im Kreis der Familie halten oder an einen Dritten veräußern sollen.

Ließe sich nicht auch ein Kompromiss finden, indem man einerseits den Veräußerungserlös erhält, andererseits aber die Kontrolle über das veräußerte Unternehmen bewahrt oder sogar die Geschäftsführung in der Familie hält?

 

Auf der Grundlage des allgemeinen Schemas des „Leverage Buy Out“ (LBO), bei dem die verschiedenen Effekte von rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Ansatzhebeln kombiniert werden, kann man diese Frage wohl bejahen. Möglich sind hierbei Ausgestaltungen, die als „Owner Buy Out“ (OBO) oder „Family Buy Out“ (FBO), eine Variante, in der die nächste Familiengeneration miteinbezogen wird, bezeichnet werden. Vernünftigerweise können wir zudem einen vierten, so genannten Erbschaftshebel hinzufügen. 

Diese Art von Transaktion besteht darin, dass der Hauptgesellschafter des Familienunternehmens das Familienunternehmen (das so genannte Zielunternehmen) über eine Holdinggesellschaft kauft durch die Kombination aus:

- einer in Luxemburg unter bestimmten Bedingungen neutralen Einlage[1] eines Teils der Geschäftsanteile des Zielunternehmens, die das Eigenkapital der Übernahmeholding bilden. Dies ist ihr finanzieller Grundstock, um die Schulden zu bedienen und ihre zukünftige Entwicklung zu sichern.

- einer Veräußerung mittels Fremdkapitals für den Erwerb der verbleibenden Geschäftsanteile, wobei die Finanzierung der Transaktion in verschiedenen Formen (Junior Debt, Senior Debt, Mezzanine-Finanzierung) erfolgen kann und die finanziellen Möglichkeiten des erworbenen Familienunternehmens beachtet werden müssen.

Wenn der Geschäftsführer seine Familie einbinden will, dann wird er die Anteile des Familienunternehmens (Holding oder Betriebsgesellschaft) der nächsten Generation (oder jeder anderen Person, die er begünstigen möchte) mit oder ohne Zurückbehaltung des Nießbrauchs zu seinen Gunsten schenken. Die Unternehmensführung innerhalb der Übernahmeholding kann verschiedene Formen annehmen, um das wirtschaftliche und rechtliche Eigentum an den endgültig empfangenen Vermögenswerten zu trennen, wenn sich dieser Aspekt als notwendig erweist, z. B. wenn minderjährige Kinder vorhanden sind.

Steuerliche Auswirkungen einer solchen Entscheidung

Betrachten wir zunächst die verschenkten Geschäftsanteile, trotz eines potenziell geringen Wertes der Wertpapiere der geschenkten Holdinggesellschaft. Solche Wertpapierschenkungen sind für in Luxemburg ansässige Personen nicht sehr teuer (manchmal unter bestimmten Bedingungen kostenlos). In direkter Linie beträgt der Steuersatz im Allgemeinen 1,8% des Wertes der verschenkten Wertpapiere auf den gesetzlichen Anteil.

Im Falle einer internationalen Familie sollte der Steueraufwand auf der anderen Seite der Grenze berücksichtigt werden. In Frankreich kann dieser Aufwand hoch sein, wenn nicht bestimmte gesetzliche Regelungen genutzt werden, die den Fortbestand von Familienunternehmen sichern, wenn diese Unternehmen von der Familie gehalten und geleitet werden; in diesem Fall vermindern sich die Übertragungskosten in erheblicher Weise (so genannter „Pacte Dutreil“)[2].

Bei der Schenkung von Geschäftsanteilen eines luxemburgischen Unternehmens in einem grenzüberschreitenden Kontext haben Familien nicht unbedingt Vorteile, da Schenkungen von Geschäftsanteilen an Gebietsfremde normalerweise zur Aufdeckung nicht realisierter Gewinne führen. Anders als in Frankreich wird durch eine Schenkung also nicht die Besteuerung der Gewinne neutralisiert.

Ohne vorzeitige Aktion wären Unternehmensanteile, die sich in einem Nachlass in Luxemburg befinden würden, in direkter Linie und beim Ehepartner steuerfrei. Dies ist eine Besonderheit im Vergleich zu anderen Ländern.

Die steuerlichen Auswirkungen auf den veräußerten Anteil sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich. In Luxemburg werden Gebietsansässige bei umfangreichen veräußerten Beteiligungen[3] zum halben Gesamtsteuersatz mit einem Freibetrag von 50.000 oder 100.000 Euro (alle 10 Jahre) besteuert, wobei der letzte Höchststeuersatz bei nahe 24% liegt. Im Gegensatz gilt für Gebietsfremde, dass sie im Großherzogtum[4], aber nicht unbedingt in ihrem Wohnsitzland steuerbefreit sind. Außerdem müssen Familien darauf achten, welche Anschaffungskosten anzusetzen sind.

Allerdings werden Unternehmen in Luxemburg wie auch anderswo traditionell über zwischengeschaltete Strukturen und nicht in Eigenbesitz gehalten. In einer solchen Situation sind Gewinne aus der Veräußerung von qualifizierenden Beteiligungen unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Daher sind die steuerlichen Auswirkungen je nach der bereits vorher bestehenden Strukturierung unterschiedlich. 

Rückzahlung der Schulden 

Schulden können von verschiedener Seite stammen: Bank, Familie oder auch Dritte über die Inanspruchnahme eines auf Kapital spezialisierten Investmentfonds vom Typ Private Equity (PE). Die Aufnahme eines solchen Investitionsvehikels erleichtert in einigen Fällen die finanzielle Unterstützung der Transaktion und erfordert die Planung des endgültigen Ausstiegs. Angesichts dieser Equity-Strategie ist die Begleitung der Gesellschafter und Geschäftsführer bei der künftigen Entwicklung von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus kann die Finanzierung der Übernahmeholding auch über Wandelanleihen erfolgen. Anstatt einen Verkäufer- oder Familienkredit aufzunehmen, kann sich der veräußernde Unternehmer in diesem Fall für solche Instrumente entscheiden, um die Übernahme zu finanzieren, sein Recht auf Umwandlung zu einem späteren Zeitpunkt (oder früher) ausüben und die Kontrolle wieder übernehmen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere bei unvorhergesehenen Ereignissen.

Die Schulden (oft mit einer Laufzeit zwischen 5 und 7 Jahren), die von der Übernahmeholdinggesellschaft aufgenommen werden, sind ein wichtiger Schritt und werden bis zum Ende ihrer Laufzeit aus den wiederkehrenden Cashflows der übernommenen Betriebsgesellschaft getilgt.

 

Die erste Quelle für den Schuldenabbau sind Dividenden, die die Tochtergesellschaft steuerneutral an ihre Muttergesellschaft ausschüttet[5]. Häufig wird ein Teil der verfügbaren Liquidität des Unternehmens dazu verwendet, die Übernahme des Familienunternehmens zu finanzieren. Die Absetzbarkeit der Zinsen für das/die aufgenommene(n) Darlehen kann tendenziell ebenfalls in gewissem Umfang steuerneutral sein[6], sofern die Regeln für die Nachbesteuerung (Recapture) und die Begrenzung der Absetzbarkeit eingehalten werden.

 

Die Modalitäten für die Rückzahlung der Schulden (Tilgung, Mezzanine-Finanzierung) sind von entscheidender Bedeutung und müssen in Übereinstimmung mit der Rückzahlungskapazität und der Zahlungsfähigkeit des übernommenen operativen Unternehmens festgelegt werden.

Die Veräußerung und Übertragung sind an das luxemburgische Umfeld angepasst. Es ist in der Tat möglich, sein Unternehmen an sich selbst mit oder ohne Einbeziehung der Familie, zu verkaufen, indem man je nach Grad der familiären Beteiligung am Geschäft schrittweise oder teilweise Anteile an seinem Unternehmen abgibt. Am Ende erhält der Altgesellschafter den gesamten Preis für die Veräußerung seines operativen Unternehmens oder einen Teil hiervon in einem günstigen Rahmen, wobei er gleichzeitig die Kontrolle behält (allein oder mit seiner Familie). Zudem besteht die Möglichkeit, die erhaltenen Barmittel zur Diversifizierung seines Vermögens und seiner Investitionen oder zur Entwicklung seiner persönlichen Projekte einzusetzen.

Diese Übertragungsvorgänge besitzen ein interessantes Potenzial. Allerdings müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, und eine kluge Strukturierung unter Berücksichtigung der rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Aspekte ist zwingend erforderlich. Für eine einwandfreie Durchführung des finanziellen Teils sind zahlreiche Faktoren im Vorfeld zu berücksichtigen. Dazu gehören eine gute wirtschaftliche Rentabilität, eine ausreichende Entwicklungsfähigkeit, ein ausreichender Cashflow oder sogar eine überschüssige Liquidität.

Schließlich ist die Unternehmensübertragung ein individuelles Thema, bei dem jeder Teilnehmer einen Mehrwert anzubieten hat, um den oben beschriebenen allgemeinen Rahmen zu ergänzen.

[1] Art 22 bis und 102 LIR

[2] Artikel 787 B CGI - Befreiung von der Schenkungssteuer in Höhe von 75% des Wertes der übertragenen Rechte, insbesondere unter der Bedingung, dass die empfangenen Papiere behalten werden. „Führungs“-Holdinggesellschaften sind für die Regelung zugelassen.

[3] Eine „umfangreiche“ Beteiligung liegt vor, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung > 10% des Stammkapitals gehalten wurden.

[4] Art 156 LIR: Gebietsfremde sind hingegen steuerpflichtig, wenn sie mehr als 15 Jahre lang in Luxemburg gewohnt und ihren steuerlichen Wohnsitz vor weniger als fünf Jahren verlegt haben.

[5] In Anwendung des so genannten „Mutter-Tochter“-Privilegs für Dividenden. Durch eine Organschaft lässt sich der oben genannte Effekt zudem maximieren.

[6] Unter Beachtung der Grenzen von Art. 166 LIR und 168 bis LIR

02/2023

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