Förderung von Nachhaltigkeit in der Finanzwelt

Im Jahr 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission den Aktionsplan der EU für ein nachhaltiges Finanzwesen, dessen Ziel die Förderung von Nachhaltigkeit in der Finanzwelt ist. Diese Bestimmungen werden auch ESG-Bestimmungen genannt, denn Grundlage für die jeweiligen Vorschriften sind ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende (ESG = Environmental, Social & Governance) Kriterien.

Die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzwesen (SFDR = Sustainable Finance Disclosure Regulation; kurz: Offenlegungsverordnung) ist Teil der ESG-Bestimmungen und verfolgt das Ziel, auf standardisierte Weise mehr Transparenz zur Nachhaltigkeit an den Finanzmärkten zu schaffen und so die Vorschriften zu harmonisieren, damit Vergleichbarkeit gewährleistet ist und sogenanntes Greenwashing verhindert wird.

Worum handelt es sich bei der Offenlegungsverordnung (SFDR)?

Die Offenlegungsverordnung (SFDR) steht an der Spitze des im Ergebnis des Europäischen Aktionsplans für die Finanzierung von nachhaltigem Wachstum entstandenen Vorschriftenwerks. Ziel ist es, auf standardisierte Weise mehr Transparenz zur Nachhaltigkeit an den Finanzmärkten zu schaffen und so die Vorschriften zu harmonisieren, damit Vergleichbarkeit gewährleistet ist und sogenanntes Greenwashing verhindert wird. Durch die SFDR-Bestimmungen werden unterschiedliche offenlegungsbezogene Anforderungen für Finanzinstitute auf Unternehmens- und auf Produktebene eingeführt. Die neuen Offenlegungspflichten gelten ab 10. März 2021.

Welchen Anwendungsbereich hat die SFDR?

Die SFDR gilt für Finanzinstitute, die als Finanzmarktteilnehmer auftreten (Banken und Wertpapierhäuser als Anbieter von Portfoliomanagement-Dienstleistungen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Vermögensverwalter, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Hersteller von Altersvorsorgeprodukten, Anbieter von paneuropäischen privaten Altersvorsorgeprodukten (PEPP), Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registriert sind, und Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert sind), die ihrer Geschäftstätigkeit in der EU nachgehen. Die Verordnung gilt auch für Finanzinstitute, die als Finanzberater auftreten (Banken, Wertpapierhäuser und Vermögensverwalter als Anbieter von Anlageberatung, Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler als Anbieter von Beratungen zu Versicherungen).

Die Anforderungen gelten für folgende Finanzprodukte:

  • Diskretionäres Portfoliomanagement durch Kreditinstitute oder Wertpapierhäuser
  • Alternative Investmentfonds (AIF) und OGAW (Investmentfonds)
  • Versicherungsanlageprodukte
  • Altersvorsorgeprodukte, Altersversorgungssysteme und paneuropäische private Altersvorsorgeprodukte (PEPP).

Welche Offenlegungspflichten bestehen?

Die SFDR verpflichtet Finanzinstitute, bestimmte (ESG-bezogene) Informationen zur Nachhaltigkeit auf Unternehmens- und auf Produktebene öffentlich zu machen. Diese Informationen müssen auf der Website und in den vorvertraglichen Unterlagen angegeben werden, und darüber hinaus sind in einer späteren Phase in regelmäßigen Abständen Informationen durch Berichterstattung mitzuteilen. Diese Informationspflichten gelten für sämtliche Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, unabhängig davon, ob sie konkret mit Nachhaltigkeit befasst sind oder nicht.

Auf der Ebene von ING Luxembourg, die als Finanzmarktteilnehmerin und als Finanzberaterin auftritt, sind mehrere Offenlegungen zum Entscheidungsprozess und bei der Erbringung von Dienstleistungen der Anlageberatung vorgeschrieben:

1. Offenzulegen ist, ob Nachhaltigkeitsrisiken mit einbezogen sind:

2. Offenlegung darüber, ob negative Nachhaltigkeitseffekte berücksichtigt werden (wesentliche negative Auswirkungen):

3. Offenlegung zur Vergütungspolitik der Organisation, darin enthalten sein müssen Angaben, inwiefern die Vergütungspolitik mit der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken vereinbar ist:

"Nachhaltigkeit ist wesentlicher Bestandteil der Strategie der ING Group. ING Luxembourg ist Teil der ING Group und spielt als Finanzinstitut eine Rolle, indem sie Finanzmittel für den Wandel bereitstellt, Wissen weitergibt und ihren Einfluss geltend macht. ING Luxembourg steuert nicht nur seinen eigenen direkten und indirekten Einfluss, sondern unterstützt auch ihre Kunden bei der Bewältigung mit den durch die Herausforderungen der Nachhaltigkeit entstandenen Risiken und Chancen. Die Vergütungspolitik von ING Luxembourg folgt diesen Grundsätzen, sie ermutigt nicht, zu hohe Risiken in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken einzugehen  und ist mit der risikobereinigten Performance verknüpft. Zusätzlich zu den allgemeinen Grundsätzen der Vergütungsordnung gelten für die Vergütung des Personals der SFDR* besondere Anforderungen. Diese Anforderungen ergeben sich aus der Verordnung der SFDR. Die Vergütung der SFDR-Mitarbeiter sollte mit der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken vereinbar sein. In dieser Hinsicht bedeutet Nachhaltigkeitsrisiko ein ökologisches, soziales oder politisches Ereignis oder eine Bedingung, die, wenn sie eintritt, eine tatsächliche oder potenzielle materielle negative Auswirkung auf den Wert der Anlage haben könnte."


*Mitarbeiter, die an der Anlage- und Versicherungsberatung oder der Portfolioverwaltung beteiligt sind

Auch auf Produktebene gelten Transparenzanforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit. In den vorvertraglichen Informationen ist anzugeben, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Anlageentscheidungen und bei der Beratung berücksichtigt werden, welche Auswirkungen das auf die erwartete Rendite hat oder warum die Nachhaltigkeitsrisiken nicht von Bedeutung sind.

Wird ein nachhaltiges Produkt angeboten, so gelten zusätzliche Informationsanforderungen. Dann sind zusätzliche Informationen über die Nachhaltigkeit des Produkts mitzuteilen, um zu verhindern, dass Anlagen jeglicher Art fälschlicherweise als „grün“ oder „nachhaltig“ angepriesen werden (sogenanntes „Greenwashing“).

Gemäß Offenlegungsverordnung (SFDR) gibt es unterschiedliche Kategorien von Produkten:

  • Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitszielen (Artikel 9)
  • Finanzprodukte, die im Rahmen der allgemeinen Anlagestrategie ökologische oder soziale Merkmale bewerben (Artikel 8)
  • Finanzprodukte, die entweder im Rahmen des Anlageprozesses ESG-Risiken berücksichtigen oder ausdrücklich als nicht nachhaltig deklariert sind (Artikel 6). Produkte, die das Nachhaltigkeitsrisiko berücksichtigen, und solche, bei denen das nicht der Fall ist, unterscheiden sich voneinander.

Für jedes Produkt werden folgende Informationen offengelegt:

  • Beschreibung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder des nachhaltigen Investitionsziels
  • Angaben zu den Methoden, die angewandt werden, um die ökologischen oder sozialen Merkmale zu bewerten, zu messen und zu überwachen, sowie zu den relevanten Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder der Gesamtnachhaltigkeitsauswirkungen des Finanzprodukts herangezogen werden.

Die Angaben dazu, wie Nachhaltigkeitsrisiken für die einzelnen unter die SFDR-Bestimmungen fallenden Produkte berücksichtigt werden, sind der ING-Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken zu entnehmen. Zu finden ist diese in der the ING Sustainability Risks Policy.

ING Leitlinien für verantwortungsbewusstes Investment

Diese Leitlinien zeigen Ihnen, wie ING Luxembourg die Nachhaltigkeit integriert.

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