Es mag zwar ausgesprochen unromantisch sein, kurz vor der Hochzeit über die Möglichkeit einer Trennung nachzudenken, aber Unternehmer sollten sich dennoch ernsthaft mit dieser Frage auseinandersetzen. Die Möglichkeit, im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung die Hälfte des Vermögenswertes auszahlen zu müssen, wenn dieses Vermögen zum größten Teil aus dem Unternehmen besteht, das man aufgebaut hat, kann ernste Konsequenzen für die Zukunft des Unternehmens haben und sogar sein Weiterbestehen gefährden.
Eine Anfechtung der Eigentumsverhältnisse würde zumindest zu erheblichen Störungen führen, vor allem bei relativ kleinen Unternehmen, in denen die Gründer, und möglicherweise auch deren Ehepartner, weiterhin eine zentrale Rolle spielen.
Es gibt drei Güterrechtssysteme in Luxemburg, die regeln, wie Vermögenswerte während der Ehe behandelt werden und wie sie im Falle einer Scheidung aufgeteilt würden. Unternehmen sollten bei einer Heirat genau darauf achten, wie diese Systeme funktionieren, um die Auswirkungen ihrer privaten Schwierigkeiten auf das Unternehmen und die Risiken für sein langfristiges Überleben zu minimieren.
Standardmäßig wird der gesetzliche Güterstand angewendet, der vorsieht, dass unterschiedliche Arten von Vermögenswerten unterschiedlich behandelt werden. Vermögenswerte, die vor der Heirat erworben wurden, persönliche Gegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden, sowie jegliche Vermögenswerte, die während der Ehe ererbt wurden bzw. die man als Geschenk erhalten hat, gelten als persönliches Eigentum der jeweiligen Person, das bei einer Scheidung nicht aufgeteilt werden muss.
Das System beinhaltet auch Regelungen für Vermögenswerte, die gemeinsames Eigentum der Ehepartner sind. Hierzu gehören „die Produkte der Arbeit der einzelnen Ehepartner“, d. h. ihr Verdienst aus abhängiger oder selbstständiger Beschäftigung, Einkünfte aus Anlagen oder gemeinsamen Vermögenswerten sowie alles, was die Ehepartner während der Ehe erworben haben. Diese Unterscheidung bedeutet, dass ein Unternehmen, das ein Gründer bereits vor der Heirat besaß, weiterhin dessen persönliches Eigentum wäre. Ein Unternehmen, das während der Ehe gegründet wird, gilt demgegenüber als gemeinsames Eigentum.
Alternativ können die Ehepartner bei der Heirat Gütertrennung vereinbaren. Dabei gibt es kein gemeinsames Eigentum an Vermögenswerten und das gesamte Eigentum bleibt getrennt. Dazu zählen auch die Einkünfte der jeweiligen Ehepartner. Dieses System weist bestimmte steuerliche Nachteile auf. So können Steuerfreibeträge beispielsweise nicht effizient auf die Ehepartner aufgeteilt werden. Es bietet Unternehmern jedoch eine Möglichkeit dafür zu sorgen, dass ihr Unternehmen bei einer Scheidungsvereinbarung nicht als „Kollateralschaden“ endet.
Am anderen Ende der Skala liegt die universale Gütergemeinschaft, bei der alle Vermögenswerte, mit Ausnahme von persönlichen Gegenständen, als gemeinsames Eigentum der Ehepartner behandelt werden. Das gilt auch für Vermögenswerte, die schon vor der Heirat Eigentum eines der Partner waren. Im Falle einer Scheidung wird das Eigentum zu gleichen Teilen aufgeteilt. Jeder Partner erhält die Hälfte jedes Vermögenswerts, vom Kühlschrank bis hin zu ganzen Unternehmen.
Als Standardoption kann der gesetzliche Güterstand um einen Ehevertrag ergänzt werden, der notariell aufgesetzt werden muss. Diese Verträge können auf die besonderen Anforderungen jedes einzelnen Paars abgestimmt und während der Ehe einvernehmlich geändert werden.
Ein Thema, mit dem man sich für den Fall einer Trennung auseinandersetzen sollte, sind Schulden. Bei allen Systemen, einschließlich der Gütertrennung, sind gemeinsame Schulden, die ein Ehepartner aufgenommen hat, für den jeweils anderen Partner bindend, sofern sie nicht „offensichtlich überhöht“ sind. Für persönliche Schulden haften die Ehepartner jeweils allein. Bei einem Zahlungsausfall können die Gläubiger auf das gemeinsame Vermögen zugreifen, jedoch nicht auf das gesonderte Eigentum des anderen Ehepartners.
Unternehmer sollten sich unbedingt mit der Frage auseinandersetzen, welches System für sie geeignet, bevor sie eine lebenslange Verpflichtung eingehen – nur für den Fall, dass es eben doch nicht ein Leben lang hält.