Welche Finanzhilfen können Sie für Ihr Renovierungsvorhaben in Anspruch nehmen?

Sie sind glücklicher Besitzer eines Altbaus und möchten diesen renovieren? Das ist eine gute Idee. Doch bevor Sie mit den Arbeiten beginnen, sollten Sie sich genau überlegen welche Einrichtungen und Ausstattungen Sie sich wünschen, Ihre Finanzen gut vorbereiten und sich mit den eventuell möglichen Finanzhilfen auseinandersetzen. Der Staat Luxemburg sieht in der Tat direkte und indirekte Hilfen für Renovierungsarbeiten vor, die Sie unter bestimmten Bedingungen in Anspruch nehmen können. 

Direkte Kapitalhilfen

Zunächst einmal gibt es da die Prämie für die Altbausanierung. Diese Kapitalhilfe des Staates wird für bestimmte Arbeiten gewährt, die darauf abzielen die Bewohnbarkeit, die sanitären Verhältnisse und die Sicherheit von Altbauten zu verbessern. Um diese Prämie in Anspruch nehmen zu können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein.

Der Altbau muss Ihr ständiger Erstwohnsitz sein und Sie dürfen weder in Luxemburg noch im Ausland eine andere Wohnung besitzen oder Nutznießer einer anderen Wohnung sein. Die Arbeiten müssen in einem Gebäude erfolgen, dessen erste Nutzung auf mehr als 15 Jahre zurückgeht. Außerdem darf das Gebäude im Falle einer Vergrößerung der Gebäudefläche nicht mehr als 140 m2 bewohnbare Nutzfläche haben, wenn es sich um ein Einfamilienhaus handelt (für eine Wohnung liegt diese Flächenbegrenzung bei 120 m2). Keller, Speicher und Garage, sowie bei Eigentumswohnungen die Gemeinschaftsbereiche sind in der bewohnbaren Nutzfläche nicht inbegriffen. Für vor dem 10. September 1944 errichtete Gebäude ist keine Flächenbegrenzung vorgesehen. Reine Wartungs- oder Verschönerungsarbeiten sind von dieser Prämie ausgeschlossen.

Die Sanierungsprämie beläuft sich auf höchstens 30% des Rechnungsbetrags der Sanierungsarbeiten und übersteigt in keinem Fall eine Gesamtsumme von 10.000 Euro pro Begünstigtem. Außerdem ist der Zuschussbetrag vom Einkommen und der Situation der betroffenen Familie abhängig. Wenn Ihr Haushalt beispielsweise kinderlos ist und Ihre monatlichen Einkommen insgesamt höher als 6.250 Euro sind, haben Sie keinen Anspruch auf diese Prämie.  

Die Sanierungsprämie kann mit der Prämienergänzung für Architekten- oder Planungskosten kombiniert werden, deren Höchstbetrag bei 1.250 Euro liegt. Daneben stehen noch andere Hilfen zur Verfügung. So beispielsweise eine Beteiligung an den Sonderausstattungskosten zugunsten körperlich behinderter Personen - 60% der Kosten der Arbeiten mit einer Höchstgrenze von 15.000 Euro – und die Finanzhilfen für Investitionen im Hinblick auf eine Senkung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen. So gewährt der Staat eine"PRIMe HOUSE" genannte Hilfe für die Energiesanierung bestehender Gebäude sowie für die Investitions- und Montagekosten von Solar- oder Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Holzheizungsanlagen sowie Wärme- und Anschlussnetze. 

Indirekte Hilfen (steuerliche Vorteile)

Man unterscheidet zwischen zwei Arten indirekter Hilfen. Die erste betrifft den Mehrwertsteuersatz. Der Staat Luxemburg belegt die Schaffung und Sanierung eines als Erstwohnsitz dienenden Wohnungsbaus mit einem verminderten Satz von 3%. Diese Minderung kann auf zwei Arten erfolgen: entweder durch die direkte Anwendung des verminderten Mehrwertsteuersatzes auf die Rechnungsbeträge oder durch die Rückerstattung des Differenzbetrags zwischen dem gewöhnlichen und dem verminderten Mehrwertsteuersatz. Dieser Steuervorteil kann pro neu gebautem oder saniertem Wohnungsbau in keinem Fall die 50.000-Euro-Grenze übersteigen. Außerdem wird dieser günstigere Mehrwertsteuersatz auch nicht für alle Arten von Arbeiten gewährt. Der Ausschluss dieser Mehrwertsteuerminderung gilt insbesondere für Einbauküchen, technische Sonderausstattungen wie Alarmanlagen, Innenjalousien oder Rolläden bzw. die Einrichtung der den Wohnungsbau umgebenden Fläche (wie beispielsweise Gärten oder Terrassen).

Sie können Zinsen und andere Kosten für die Renovierung Ihrer Immobilie von der Steuer abziehen, wenn Sie diese während der gesamten Dauer der Arbeiten nicht bewohnen. Hierbei ist zu beachten, dass die Steuerbehörde zwar die Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen für die Renovierung oder der Grundsteuer relativ leicht gewährt, dass dies für die eigentlichen Renovierungskosten jedoch nicht der Fall ist. Investitionsausgaben gelten in der Regel nicht als abzugsfähig. Unter Investitionsausgaben versteht man Ausgaben, die darauf abzielen die Art des Gebäudes zu verändern (so beispielsweise die Unterteilung einer Wohnung in mehrere kleinere Wohnungen oder der Umbau einer Wohnung in eine Gewerbeimmobilie), es zu optimieren (zum Beispiel durch die Installierung einer Zentralheizung oder eines Aufzugs) oder zu vergrößern (beispielsweise Hinzufügung eines Raums oder Ausbau einer Mansarde). Zur Vereinfachung geht die Behörde bei den direkten Zuwendungen davon aus, dass Renovierungskosten, die nicht mehr als 20% des Kaufpreises (ohne Grund) ausmachen, keine erhebliche Verbesserung des Gebäudes zum Ziel haben und somit als Wartungs- und Reparaturkosten eingestuft werden. Zusammenfassend kann man sagen, dass wenn Sie eine große Renovierung Ihrer Wohnräume vorsehen, die Chancen, dass die hiermit verbundenen Kosten von den Steuerbehörden als abzugsfähig betrachtet werden relativ gering sind.

Ein Tipp: Informieren Sie sich vor Beginn der Arbeiten gut über die möglichen staatlichen Hilfen; dies gilt vor allen Dingen dann, wenn Sie diese Hilfen bereits in Ihr Renovierungsbudget mit einrechnen. Zögern Sie nicht, sich mit allen auf dem Bürgerportal der Website guichet.public.lu zur Verfügung gestellten Informationen vertraut zu machen. Dies lohnt sich auf jeden Fall, denn auf diese Weise erhalten Sie für die Planung des Umfangs Ihrer Arbeiten wichtige Hinweise.

12/2021

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