Die letzten fünf Jahre waren gut für Investoren. Die Aktienmärkte sind gestiegen, ebenso die Anleihemärkte, und bieten im Durchschnitt deutlich höhere Renditen als herkömmliche Sparkonten, während die Inflation im historischen Vergleich sehr niedrig geblieben ist.

Jedoch müssen Investoren, ob beim direkten Kauf von Wertpapieren oder über Investmentfonds, auch an die fällige Steuer auf ihr Einkommen oder ihre Gewinne denken.

Das luxemburgische Steuersystem unterscheidet deutlich zwischen den verschiedenen Einnahmequellen. Steuern auf Kapitalerträge aus Zinsen und Dividenden werden auf eine andere Art berechnet als Steuern auf Einkommen aus eine Anstellung. Dasselbe gilt für Fonds, die steuerliche Vorteile genießen, wie z. B. Rentenpläne. 

Die doppelte Besteuerung

Kapitalerträge unterliegen einem dualen Steuersystem. Zinsen aus bestimmten Arten von Investitionen, vor allem Sparkonten und Staatsanleihen, unterliegen einer Quellensteuer von 10 %. Diese Steuer wird voll auf das Einkommen angerechnet und muss nicht auf der Steuererklärung deklariert werden.

Einkünfte aus Quellen, die sich nicht für die 10 % Quellensteuer qualifizieren, einschließlich Erträge aus Dividenden und den meisten Investmentfonds, genießen Vorteile durch den kleinen Freibetrag – bis zu 1.500 € für eine Einzelperson oder 3.000 € für ein verheiratetes Paar. Alles darüber wird zum Steuertarif des Einzelnen besteuert – dieser hängt von der Höhe des Einkommens ab, der Spitzensteuersatz beträgt 42 %. Verluste aus einer Einkunftsart, zum Beispiel auf den Wert der verkauften Anteile, können innerhalb eines Steuerjahres mit Gewinnen anderer Art verrechnet werden.

Anders als in einigen Ländern ist in Luxemburg keine Stempelsteuer auf den Verkauf von Aktien zu entrichten – nur auf den Verkauf von Immobilien. 

Vorübergehende Steuer für Haushaltsausgleich

Luxemburg hat im Jahr 2015 eine vorübergehende Steuer eingeführt, die helfen soll, den Staatshaushalt auszugleichen. Diese läuft Ende dieses Jahres aus. Die Steuer gilt sowohl für Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis als auch für Berufs- und Kapitalerträge und muss daher bei der Berechnung der Kapitalerträge berücksichtigt werden, die im Jahr 2017 erwirtschaftet wurden.

Auf Gewinne der Anleger bei Veräußerung von Aktien, Anleihen oder Investmentfonds kann eventuell die Kapitalertragsteuer greifen. Die Regeln hierfür sorgen für eine wichtige Unterscheidung zwischen langfristigen und kurzfristigen Gewinne. Kurzfristige Veräußerungsgewinne werden als laufende Erträge besteuert und können einen Steuersatz von bis zu 42 % erreichen.

Langfristige Gewinne erhalten eine günstigere Behandlung, einschließlich eine Befreiung für die ersten 50.000 €, die über einen Zeitraum von 10 Jahren gewonnen wurden. Die Besteuerung der übrigen Gewinne wird auf 50 % des Einkommenssteuertarifs des Steuerzahlers erhoben. Die Definition von „langfristig“ hängt von der Art des Vermögenswertes ab und beträgt für Immobilien mindestens zwei Jahre, jedoch nur sechs Monate für Aktien, Anleihen und Investmentfonds. Gewinne auf nicht-finanzielle Vermögenswerte und Privatwohnsitze von Einzelpersonen sind davon ausgenommen.

Die Besteuerung von Dividenden und Zinsen ausländischer Herkunft ist komplex, und die Investoren haben einen gewissen Spielraum bei der Art und Weise der Besteuerung. Zum Beispiel können sie verlangen, dass alle Einkommen aus anderen Ländern zusammengefasst werden und sie einen Kredit in Höhe des auf diesen Gesamtbetrag anwendbaren luxemburgischen Einkommensteuersatzes erhalten. Bis zu einem gewissen Grad hängt dies von der Einkommensquelle ab und ob dieses aus einem oder mehreren Ländern stammt.

Besteuerung in den Nachbarländern

  • Bei deutschen Bürger unterliegen die weltweiten Kapitalerträge, einschließlich Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne, der Einkommenssteuer von 25 % zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 5 % (und ggf. Kirchensteuer), welche in der Regel durch die auszahlende Stelle einbehalten werden. Es gibt einen Standardjahresfreibetrag in Höhe von 801 € für Einzelpersonen und 1.602 € für verheiratete Paare.
  • Der Steuerabzug ist endgültig, es sei denn, der Einkommenssteuertarif des Steuerzahlers ist niedriger als 25 % oder einige der Kapitalerträge – zum Beispiel aus dem Ausland – sind nicht der Quellensteuer unterworfen. Erträge aus Investmentfonds, die nicht die deutschen Registrierungs- und Veröffentlichungspflichten erfüllen, können deutlich höheren Steuersätzen unterliegen, um sie für Investoren unattraktiv zu machen.
  • Französische Bürger müssen Erträge aus Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne als Teil ihres Gesamteinkommens erklären und auf einer Skala ab 14 % bis maximal 45 % besteuern, obgleich die Dividenden von einem Abzug von 40 % profitieren, um die bereits von der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Steuer zu berücksichtigen. Erträge aus Kapitalanlagen unterliegen zudem dem Sozialversicherungsbeitrag von 15,5 %.
  • In Belgien müssen die Bürger Einkommensteuer auf Dividendeneinnahmen aus belgischen und ausländischen Unternehmen zahlen (es gibt eine 30 % Quellensteuer auf inländische Dividenden). Zinsen aus regulierten Sparkonten unterliegen einer Quellensteuer von 15 %, sonstige Zinsen werden mit 30 % besteuert. Zwar gibt es keine Kapitalertragsteuer als solche, einige Gewinne werden jedoch als Teil des Gesamteinkommens besteuert. 

11/2021

Artikel, die Sie interessieren könnten

Wir verwenden Cookies, um Ihre Nutzererfahrung zu bereichern. Diese Basis-Cookies sind für das einwandfreie Funktionieren der Webseite unerlässlich. Sie speichern z.B. Ihre Sprachpräferenzen. Sie ermöglichen zudem eine anonyme Analyse der Nutzung der Webseite. Weitere Informationen in unseren Cookie-Richtlinien.  

Ablehnen Zustimmen