Luxemburg hat im Jahr 2015 eine vorübergehende Steuer eingeführt, die helfen soll, den Staatshaushalt auszugleichen. Diese läuft Ende dieses Jahres aus. Die Steuer gilt sowohl für Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis als auch für Berufs- und Kapitalerträge und muss daher bei der Berechnung der Kapitalerträge berücksichtigt werden, die im Jahr 2017 erwirtschaftet wurden.
Auf Gewinne der Anleger bei Veräußerung von Aktien, Anleihen oder Investmentfonds kann eventuell die Kapitalertragsteuer greifen. Die Regeln hierfür sorgen für eine wichtige Unterscheidung zwischen langfristigen und kurzfristigen Gewinne. Kurzfristige Veräußerungsgewinne werden als laufende Erträge besteuert und können einen Steuersatz von bis zu 42 % erreichen.
Langfristige Gewinne erhalten eine günstigere Behandlung, einschließlich eine Befreiung für die ersten 50.000 €, die über einen Zeitraum von 10 Jahren gewonnen wurden. Die Besteuerung der übrigen Gewinne wird auf 50 % des Einkommenssteuertarifs des Steuerzahlers erhoben. Die Definition von „langfristig“ hängt von der Art des Vermögenswertes ab und beträgt für Immobilien mindestens zwei Jahre, jedoch nur sechs Monate für Aktien, Anleihen und Investmentfonds. Gewinne auf nicht-finanzielle Vermögenswerte und Privatwohnsitze von Einzelpersonen sind davon ausgenommen.
Die Besteuerung von Dividenden und Zinsen ausländischer Herkunft ist komplex, und die Investoren haben einen gewissen Spielraum bei der Art und Weise der Besteuerung. Zum Beispiel können sie verlangen, dass alle Einkommen aus anderen Ländern zusammengefasst werden und sie einen Kredit in Höhe des auf diesen Gesamtbetrag anwendbaren luxemburgischen Einkommensteuersatzes erhalten. Bis zu einem gewissen Grad hängt dies von der Einkommensquelle ab und ob dieses aus einem oder mehreren Ländern stammt.