Mit dem Partner oder der Partnerin nach Luxemburg

Sie sind Expat und möchten Ihren (Ehe-)Partner bzw. Ihre Partnerin mit nach Luxemburg bringen, um gemeinsam dort zu leben, wissen aber nicht, wie Sie vorgehen müssen. Ist das Verfahren einfach? Die Antwort lautet: ja … und nein. Im Grunde hängt es von Ihrem Familienstand und Ihrer Nationalität ab. Sind Sie verheiratet, eingetragene Lebenspartner oder leben Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft? Sind Sie beide EU-Bürger oder sind Sie beide oder einer von Ihnen Bürger eines Drittstaates?

Beide sind EU-Bürger

Beginnen wir mit dem einfachsten Fall. Wenn Sie und Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin EU-Bürger (oder Bürger von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz) sind und weniger als 3 Monate lang in Luxemburg bleiben möchten, müssen Sie gar nichts tun. Sie brauchen lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Als EU-Bürger genießen Sie innerhalb der EU Freizügigkeit, d. h., Sie dürfen in jedem beliebigen EU-Land leben und arbeiten.

Wenn Sie allerdings länger als 3 Monate bleiben, müssen Sie bestimmte Formalitäten erledigen, um weiterhin im Land bleiben zu können (Anmeldung bei der Gemeinde, Meldebescheinigung usw.). Dies gilt nur, wenn Sie nicht in unangemessener Weise von Sozialleistungen abhängig sind. Diese Abhängigkeit wird zurzeit anhand von Kriterien wie der Höhe und Dauer der beitragsunabhängigen Leistungen sowie der Aufenthaltsdauer beurteilt. Konkret müssen nicht berufstätige Personen, die länger als 90 Tage im Land bleiben möchten, nachweisen, dass sie über ausreichende Ressourcen verfügen, um nicht von Sozialleistungen abhängig zu werden, und dass sie krankenversichert sind.

Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner diese Bedingungen nicht erfüllen, ist das kein Problem. Nahe Angehörige haben grundsätzlich das Recht, Sie in das neue Land zu begleiten. Es könnte jedoch zum Problem werden, wenn Sie nicht verheiratet oder eingetragene Lebenspartner sind, sondern in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben. In diesem Fall müssen Sie nachweisen können, dass Sie in einer festen, dauerhaften Beziehung leben und bei der Einwanderungsstelle des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten die Anerkennung dieser Beziehung beantragen. Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, müssen Sie Dokumente vorlegen, aus denen hervorgeht, dass Sie sich das Sorgerecht teilen (Geburtsurkunde des Kindes, eine im vorherigen Wohnsitzland ausgestellte Bescheinigung über die Zusammensetzung des Haushalts usw.). Kinderlose Paare müssen nachweisen, dass ihre Beziehung solide, stabil und langfristig ist, indem sie Dokumente vorlegen, die nachweisen, dass sie vor der Antragstellung mindestens ein Jahr lang offiziell zusammengelebt und sich legal im Wohnsitzland aufgehalten haben (Aufenthaltserlaubnis aus dem betreffenden Land usw.). Wenn die Einwanderungsstelle die eheähnliche Gemeinschaft anerkannt hat, muss die Anerkennung dem Meldeformular für Familienmitglieder beigefügt werden.      

Sie sind EU-Bürger, Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin jedoch nicht

Wenn Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin Bürger oder Bürgerin eines Drittlandes ist, darf er (oder sie) unabhängig von der Aufenthaltsdauer (mehr oder weniger als 3 Monate) in Luxemburg bleiben, sofern er (oder sie) effektiv als Familienmitglied gilt – wenn Sie in eheähnlicher Gemeinschaft leben, müssen Sie ebenfalls das oben beschriebene Verfahren durchlaufen. Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin muss einen gültigen Reisepass – und ggf. ein Einreisevisum – besitzen, bevor er oder sie in Luxemburg einreist. Bei Aufenthalten von mehr als 3 Monaten muss auch eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin hat auch das Recht, ohne vorherige Beantragung einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Beide sind Bürger von Drittländern

Wenn Sie beide Bürger von Drittländern sind, muss Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin einen gültigen Reisepass und, je nach Nationalität[1], ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen, wenn er (oder sie) sich innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten weniger als 90 Tage lang in Luxemburg aufhalten möchte. Auch weitere Formalitäten müssen erledigt werden, etwa Dokumente, die belegen, dass Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin über ausreichende Mittel für seinen (oder Ihren) Aufenthalt sowie die Rückreise ins Heimatland oder die Weiterreise in ein anderes Land verfügt. Dieser Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass Sie eine Erklärung abgeben, den Partner bzw. die Partnerin finanziell zu unterstützen und seine oder ihre Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Rückreise zu tragen.

Wenn Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin auf der Grundlage des Familiennachzugs länger als 3 Monate in Luxemburg bleiben möchte, muss er (oder sie) ein zweistufiges Verfahren durchlaufen. Vor der Einreise muss er (oder sie) eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis bei der Einwanderungsstelle des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen und einen gültigen Reisepass sowie ggf. ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt besitzen. Nach der Einreise muss er (oder sie) sich bei der Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden, sich medizinisch untersuchen lassen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Achten Sie darauf, dass ein Familiennachzug nicht für alle Familienmitglieder möglich ist und die Regelung nicht für Partner gilt, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

Falls Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin einer bezahlten Nebentätigkeit nachgehen möchte, muss er (oder sie) vor Aufnahme der Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis beantragen. Falls er (oder sie) bei Antragsstellung weniger als ein Jahr lang in Luxemburg ansässig war, wird eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt: Der Arbeitgeber muss die freie Stelle der nationalen Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi, ADEM) melden, damit diese prüfen kann, ob die Stelle mit einer auf dem inländischen oder europäischen Arbeitsmarkt verfügbaren Person besetzt werden könnte. Wenn die ADEM nicht innerhalb von 3 Wochen einen Bewerber mit dem gewünschten Profil anbieten kann, kann der Arbeitgeber die ADEM um eine Bescheinigung bitten, die es ihm erlaubt, die gewünschte Person einzustellen. Falls Ihr (Ehe-)Partner bzw. Ihre Partnerin hauptberuflich einer bezahlten Tätigkeit nachgehen möchte, muss er (oder sie) eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer beantragen. Das bedeutet, dass die Arbeitsmarktprüfung immer erforderlich ist, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Luxemburg.

Wenn Sie alle erforderlichen Formalitäten erledigt haben, wird es für den Partner oder die Partnerin erst richtig schwierig: Er (oder sie) muss sich in Luxemburg einleben. Aber das ist eine andere Geschichte.

 

[1] Eine Liste (auf Französisch) der Länder, deren Bürger ein Visum benötigen, finden Sie unter: https://maee.gouvernement.lu/dam-assets/services-aux-citoyens/visa-et-immigration/liste-des-pays-soumis-a-l-obligation-de-visa.pdf.

My Money

Artikel, die Sie interessieren könnten