Die Antwort auf diese Frage ist nicht ganz einfach. Es gibt verschiedene Arten von Familienleistungen, die abhängig von der Situation der betroffenen Familie gezahlt werden. Mit ihnen werden wir uns jetzt befassen.
Mutterschaftsgeld wird in Luxemburg nicht automatisch gezahlt. Wenn Sie nicht in Luxemburg ansässig sind, wird diese Leistung nur unter der Voraussetzung gezahlt, dass Sie bei der Luxemburger Gesundheitskasse versichert sind und ihnen nicht bereits im Wohnsitzland eine entsprechende Leistung zusteht. Mit anderen Worten: Sie erhalten keine Geburtszulage für Ihre Frau, wenn sie nicht in Luxemburg arbeitet. Es wird auch keine Ausgleichszahlung geleistet, wenn die Geburtszulage in Ihrem Wohnsitzland niedriger ist als in Luxemburg.
Das Mutterschaftsgeld wird in drei Raten ausgezahlt. Vor der Geburt erhält die Mutter des Kindes, sofern sie in Luxemburg wohnt oder bei der letzten der fünf vorgeschriebenen ärztlichen bzw. zahnärztlichen Untersuchungen dort sozialversichert ist, eine vorgeburtliche Zulage. Bei der Geburt erhält die Mutter die eigentliche Geburtszulage, sofern das geborene Kind lebensfähig ist (mindestens 22 Wochen nach der Empfängnis), die Mutter bei der Geburt des Kindes in Luxemburg lebt oder dort sozialversichert ist und nach der Geburt eine gynäkologische Untersuchung durchgeführt wurde, um festzustellen, ob ihr Gesundheitszustand durch die Schwangerschaft beeinträchtigt wurde. Nach der Geburt wird eine nachgeburtliche Zulage gezahlt, wenn das Kind seit der Geburt ständig in Luxemburg gelebt hat oder wenn ein Elternteil seit der Geburt des Kindes bis zu seinem zweiten Geburtstag über die Luxemburger Gesundheitskasse versichert war. Anders als die anderen beiden Zulagen kann die nachgeburtliche Zulage vom Vater oder der Mutter beantragt werden. Außerdem muss das Kind sechsmal medizinisch untersucht werden, darunter zwei perinatale Untersuchungen.
Bei der Zulage für die Zukunft der Kinder (Kindergeld) handelt es sich um eine monatliche finanzielle Leistung, mit der Haushalte bei der Erziehung von Kindern unterstützt werden sollen, indem sie einen Beitrag für die finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung und Ausbildung von Kindern erhalten. Die Leistung wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes unter folgenden Bedingungen gezahlt: Das Kind hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg, wo es effektiv dauerhaft lebt, oder ein Elternteil arbeitet in Luxemburg und ist dort sozialversichert und das Kind lebt in einem EU-Land. In diesem Fall hängt die Höhe des Kindergelds von den Leistungen ab, die bereits im Wohnsitzland gezahlt werden. Die Zahlung der Zulage kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert werden, wenn Kinder die Sekundarstufe oder eine technische Sekundarstufe besuchen, ähnliche Bildungsangebote von mindestens 24 Stunden Dauer nutzen oder differenzierte Unterrichtsinstitute, -einrichtungen oder -zentren oder vergleichbare Einrichtungen im Ausland besuchen oder wenn ihre Ausbildungsvergütung unter dem sozialen Mindestlohn liegt.
Die Schulanfangszulage, die jedes Jahr im August gezahlt wird, dient als Zuschuss zu den zusätzlichen Ausgaben, die zu Beginn jedes Schuljahres anfallen. Um von dieser Zulage zu profitieren, muss Ihr Kind eine Schule besuchen und mindestens 6 Jahre alt sein. Die Zahlung der Zulage endet in dem Kalenderjahr, in dem das Kind die Sekundarstufe oder die technische Sekundarstufe beendet oder 25 Jahre alt wird.
Neben den oben beschriebenen Zuschüssen können Sie auch vom Chèque-Service-Accueil profitieren. Diese staatliche und kommunale Leistung steht allen Eltern mit Kindern unter 12 Jahren bzw. Kindern, die noch die Grundschule besuchen, zur Verfügung, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben. Sie bietet, abhängig vom Gehalt, eine bestimmte Stundenzahl kostenloser Kinderbetreuung pro Woche sowie reduzierte Beiträge für weitere Stunden. Einige Einrichtungen, die musikalische Aktivitäten anbieten, sowie Kunstclubs oder Sportvereine für Kinder bis 12 Jahre werden ebenfalls über das System finanziert. Um das Angebot nutzen zu können, müssen Sie einen persönlichen Mitgliedsausweis für Ihr Kind bei Ihrer Gemeinde beantragen. Der Ausweis ist 12 Monate lang gültig und muss jährlich verlängert werden[1]. Um diesen Service in Anspruch zu nehmen, müssen Arbeitnehmer aus anderen europäischen Ländern, die im Großherzogtum Luxemburg arbeiten, aber nicht dort leben, einen Antrag bei der Zukunftskasse (Caisse pour l’avenir des enfants, cae.public.lu) stellen. Die CAE ist eine öffentliche Einrichtung unter der Aufsicht des Ministeriums für Familie, Integration und die Großregion. Sie ist für die Familien-, Mutterschafts- und Schulanfangszulagen zuständig.
Nicht zuletzt haben Sie auch Anspruch auf bestimmte Steuerermäßigungen für Ihr Kind, entweder in Form eines Steuerbonus (Kinderbonus, boni pour enfant), der jährlich berechnet wird, oder eines Kinderfreibetrags sowie von steuerlich absetzbaren Beträgen.
[1] Weitere Informationen: https://cae.public.lu/fr/cheque-service-accueil
12/2021
Jedes Jahr vergeben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich – Tausende von Blauen Karten.
Die eingetragene Lebensgemeinschaft (PACS), eine Form der Lebenspartnerschaft in Luxemburg, ist seit 1994 eine rechtswirksame und weniger einschränkende Alternative zur Ehe und steht sowohl hetero- als auch homosexuellen Paaren offen. Aber wie soll man in diesem Bereich vorgehen, und welche Vorteile und Auswirkungen sind zu erwarten?
Es gibt so viele Möglichkeiten, dass es oft schwierig ist, sich für das richtige Modell zu entscheiden. Es gibt staatliche Schulen, Privatschulen und internationale Schulen – aber was davon ist das Richtige für Ihre Kinder?