Die Europäische Marktinfrastrukturverordnung (EMIR)

Eine indirekte Clearingvereinbarung ist eine Reihe von vertraglichen Beziehungen zwischen der zentralen Gegenpartei, dem Clearingmitglied, dem Kunden eines Clearingmitglieds („direkter Kunde“) und dem Kunden des Kunden des Clearingmitglieds („indirekter Kunde“), die es einem indirekten Kunden ermöglicht, über den direkten Kunden Zugang zu den Clearingdienstleistungen eines Clearingmitglieds zu erhalten.

Diese Anforderungen basierten ursprünglich auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in ihrer jeweils gültigen Fassung („EMIR“), die es Kunden ermöglicht, die Clearingpflicht für OTC-Derivate zu erfüllen.

Anschließend wurde dies in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente in ihrer jeweils gültigen Fassung („MiFIR“) in Bezug auf börsengehandelte Derivate („ETDs“) umgesetzt.

Um einen harmonisierten Ansatz für indirekte Clearingvereinbarungen in der EMIR- und der MiFIR-Verordnung zu gewährleisten, wurden delegierte Verordnungen[1] erlassen, um dem direkten Kunden, der indirekte Clearingdienstleistungen ermöglicht, Verpflichtungen aufzuerlegen.

Die notwendigen Informationen zur Beschreibung der Auswirkungen der Clearingdienstleistungen durch ING Luxembourg sind hier verfügbar.

[1] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der MiFIR durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung; und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/2155 der Kommission vom 22. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.

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