Die Entschädigungszahlung wird erhöht und anhand des Einkommens des Begünstigten festgelegt.
Bisher betrug diese Entschädigung 1.778 EUR. Ab Dezember wird das Arbeitseinkommen, das während der dem Antrag auf Elternurlaub vorangegangenen 12 Monate gezahlt wurde, für die Berechnung des Ersatzeinkommens herangezogen. Dieses Ersatzeinkommen beträgt mindestens 1.922,96 (entspricht dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) und maximal 3.200 EUR. Hierbei handelt es sich nun, anders als beim alten Gesetz, um eine Bruttoentschädigung (folglich steuer- und sozialabgabenpflichtig). Hinweis: Sollten Sie in der Zeit vor Ihrem Elternurlaub in Teilzeit gearbeitet haben, wird Ihre Entschädigung anteilig berechnet. Für mehr Klarheit empfehlen wir Ihnen eine Simulation mit dem hier verfügbaren Online-Rechner „Neuer Elternurlaub“, aber achten Sie darauf, Ihre Teilzeit durch Anpassung der Anzahl der Wochenarbeitsstunden zu berücksichtigen.