Entsprechend dem luxemburgischen Steuerrecht fallen bei notariell beurkundeten Schenkungen von beweglichen und unbeweglichen Sachen grundsätzlich Eintragungsgebühren an. Die Höhe dieser Eintragungsgebühren richtet sich nach dem geschätzten Verkehrswert (d. h. dem Marktwert) der Sache zum Zeitpunkt der Schenkung, außerdem hängt sie vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Bei einer Verwandtschaft in gerader Linie (d. h. direkte Nachfahren wie beispielsweise der Großvater und sein Enkel) können sie 1,8 oder 2,4 % und zwischen nicht verwandten Personen bis zu 14,4 % betragen.
Wenn es sich bei den Beschenkten um Gemeinden, öffentliche Einrichtungen, Pflegeheime, soziale Einrichtungen, Vereine ohne Erwerbszweck oder Stiftungen handelt, betragen die Eintragungsgebühren 4,8 %. Die Eintragungsgebühren für Schenkungen, die im Rahmen eines Ehevertrags oder im Hinblick auf eine Ehe erfolgen, werden um die Hälfte gekürzt. Schenkungen zur Finanzierung eines Universitätsstudiums oder eines Studiums an einer öffentlichen Hochschule sind von Eintragungsgebühren befreit.
Im Allgemeinen sind die Eintragungsgebühren vom Beschenkten zu tragen. Es sei denn, es wird notariell beurkundet, dass sie ganz oder teilweise zulasten des Schenkers gehen.
Neben den Eintragungsgebühren fallen u. U. noch Notargebühren an. Diese bemessen sich je nach Wert der geschenkten Sache und dem für die Schenkung erforderlichen Arbeitsaufwand. Bei Immobilien kommen noch die Überschreibungsgebühren (1 %) sowie der kommunale Aufschlag hinzu, falls sie auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg gelegen sind.