Anders als bei einem Testament, worin der Erblasser seine Güter nach seinem Tod vermacht, ist die Schenkung ein Vertrag, in dessen Rahmen eine Person, der Schenker genannt, seine Güter ganz oder teilweise, unwiderruflich und unentgeltlich zu Lebzeiten übereignet.

Die Schenkung kann sich auf bewegliche und unbewegliche Sachen erstrecken. Die Schenkung kann zugunsten natürlicher Personen (Eheleute, Eltern, Kinder, Geschwister usw.) oder zugunsten juristischer Personen (Vereine, karitative Einrichtungen usw.) erfolgen.

Luxemburgischem Recht zufolge muss eine Schenkung notariell beurkundet werden (ausgenommen sind Immobilien im Ausland). Ein von einem Notar erstelltes Dokument gilt als öffentliche Urkunde und kann von Dritten nicht angefochten werden. Es gibt allerdings Ausnahmen. Im Allgemeinen handelt es sich um diese drei Sonderfälle:

  • Handschenkungen oder direkt übergebene Geschenke
  • versteckte Schenkungen, d. h., wenn der Schenker dem Beschenkten vorgeblich eine Sache zu einem bestimmten Preis verkauft, der in Wirklichkeit rein fiktiv ist und niemals gezahlt wird
  • indirekte Schenkungen, die im Rahmen eines anderen Rechtsakts als dem Schenkungsvertrag erfolgen (beispielsweise Ausstellung eines Schuldscheins)

Was kostet eine Schenkung?

Entsprechend dem luxemburgischen Steuerrecht fallen bei notariell beurkundeten Schenkungen von beweglichen und unbeweglichen Sachen grundsätzlich Eintragungsgebühren an. Die Höhe dieser Eintragungsgebühren richtet sich nach dem geschätzten Verkehrswert (d. h. dem Marktwert) der Sache zum Zeitpunkt der Schenkung, außerdem hängt sie vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Bei einer Verwandtschaft in gerader Linie (d. h. direkte Nachfahren wie beispielsweise der Großvater und sein Enkel) können sie 1,8 oder 2,4 % und zwischen nicht verwandten Personen bis zu 14,4 % betragen.

Wenn es sich bei den Beschenkten um Gemeinden, öffentliche Einrichtungen, Pflegeheime, soziale Einrichtungen, Vereine ohne Erwerbszweck oder Stiftungen handelt, betragen die Eintragungsgebühren 4,8 %. Die Eintragungsgebühren für Schenkungen, die im Rahmen eines Ehevertrags oder im Hinblick auf eine Ehe erfolgen, werden um die Hälfte gekürzt. Schenkungen zur Finanzierung eines Universitätsstudiums oder eines Studiums an einer öffentlichen Hochschule sind von Eintragungsgebühren befreit.

Im Allgemeinen sind die Eintragungsgebühren vom Beschenkten zu tragen. Es sei denn, es wird notariell beurkundet, dass sie ganz oder teilweise zulasten des Schenkers gehen.

Neben den Eintragungsgebühren fallen u. U. noch Notargebühren an. Diese bemessen sich je nach Wert der geschenkten Sache und dem für die Schenkung erforderlichen Arbeitsaufwand. Bei Immobilien kommen noch die Überschreibungsgebühren (1 %) sowie der kommunale Aufschlag hinzu, falls sie auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg gelegen sind.

Und in der Praxis?

Es ist absolut einfach. Um eine Schenkung beurkunden zu lassen, begibt sich der Schenker mit folgenden Unterlagen zu einem Notar seiner Wahl:

  • Original des Familienstammbuchs bei verheirateten oder Original des Personalausweises bei ledigen Personen
  • eine vom Schenker und Beschenkten unterschriebene Aufstellung des Schätzwertes einer beweglichen Sache oder im Falle einer Immobilie den notariell beurkundeten Kaufvertrag des Schenkers
  • die Satzung der juristischen Person sowie gegebenenfalls die Steuernummer (elf Ziffern), um zu wissen, welcher Vertreter der juristischen Person den notariell beurkundeten Schenkungsvertrag unterzeichnen kann.

Der notariell beurkundete Schenkungsvertrag muss gleichfalls vom Beschenkten unterschrieben werden. Eine Schenkung kann nicht erfolgen, wenn der Beschenkte die Schenkung nicht annimmt. Doch das versteht sich im Grunde von selbst ...

11/2021

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