Bei einem Wohnkredit können Sie bestimmte steuerliche Fördermaßnahmen in Anspruch nehmen

Steuerersparnis: Sie können die für einen Wohnkredit gezahlten Zinsen steuerlich absetzen:

  • bei Baugrundstücken:
  • Wenn der Baubeginn innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb des Grundstücks einsetzt, können Sie die gesamten Zinsen absetzen;
  • wenn der Baubeginn später als zwei Jahren nach Erwerb des Baugrundstücks einsetzt, können Sie die Zinsen in Höhe von 672 Euro pro Haushaltmitglied absetzen.
  • Selbst genutzter Wohnraum
  • Sie können die Sollzinsen des Kredits unter Berücksichtigung der Anzahl und der Dauer des Verbleibs der in Ihrem Haushalt lebenden Personen absetzen.
  • Vermieteter Wohnraum
  • Sie können die Sollzinsen in vollem Umfang absetzen

Die Provisionen und Gebühren Ihres Kredits (hypothekarische Eintragung) sind vollständig abzugsfähig, vorausgesetzt, Sie bewohnen den Wohnraum zum Zeitpunkt dieser Kostenzahlung nicht. Die Kosten der notariellen Beurkundung sind nicht abzugsfähig, da sie im Kaufpreis enthalten sind.

Sie können auf abzugsfähige Versicherungsprämien einen Steuerfreibetrag von 672 Euro pro Mitglied Ihres Haushalts geltend machen.

Wird die Restschuldversicherung in Form einer Einmalprämie gezahlt, so wird der Freibetrag um 6.000 Euro (Im Falle einer gemeinsamen Besteuerung hat jeder Anrecht auf eine Erhöhung von 6.000 EUR) sowie um weitere 1.200 Euro für jedes Kind, das in Ihrem Haushalt wohnt, erhöht.

Für Steuerpflichtige ab dem 30. Lebensjahr gilt bei Abschluss der Versicherung ein Aufschlag von 8 % auf die Einmalprämie pro abgeschlossenen Lebensjahr, das auf das dreißigste folgt.*

*Weitere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihre Zweigstelle.

Beim notariell beurkundeten Erwerb einer luxemburgischen Immobilie erhält der Käufer einen Steuerbonus von maximal 20.000 Euro, dieser kann von den Registrierungs- und Umschreibungsgebühren (ca. 7 % des Kaufpreises) abgezogen werden. Eine Pauschalgebühr von 100 Euro (pro Vorgang) ist in jedem Fall für den Verwaltungsaufwand zu entrichten.

Seit 1. November 2002 gibt es im Rahmen des Neubaus oder der Renovierung von Wohnraum als Hauptwohnsitz zwei unterschiedliche MwSt.-Verfahren.

Zur Vermeidung einer Vorfinanzierung der MwSt. hat der Gesetzgeber einen reduzierten Supersteuersatz von 3 % vorgesehen. Dieser ist unmittelbar auf Neubauten und Renovierungsarbeiten anzuwenden, soweit diese von Handwerksfachbetrieben durchgeführt werden.

 

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